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Art. 1  Name und Sitz
1.1 Der Name FairTradeNet bezeichnet einen gemeinnützigen Verein gemäß Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB/CC).
1.2

FairTradeNet hat seinen Geschäftssitz an folgener Adrersse: 6, chemin de Pomone, La Chapelle, 1228 Genf / Schweiz.

Art. 2  Zielsetzung
2.1 Allgemeine Zielsetzung: FairTradeNet fördert den Austausch zwischen Freiberuflern, die Dienstleistungen über das Internet anbieten (unsere freiberuflichen Web-Partner, hiernach FairNetTrader genannt), sowie deren persönliche und berufliche Entwicklung. FairTradeNet versteht sich als Plattform für Freiberufler, die ihre beruflichen Erfahrungen austauschen und faire Geschäftsbedingungen für ihre Dienstleistungen durchsetzen wollen. Die Ziele von FairTradeNet sind:
 
  1. den Informationsaustausch zu koordinieren, um die Interessen der Mitglieder zu wahren, Antworten auf Fragen der Mitglieder zu finden und Informationen weiterzuleiten;
  2. die Interessen der FairNetTrader im Rahmen der Internationalen Fair Trade Bewegung zu vertreten;
  3. FairNetTradern aus Schwellenländern zu helfen, sich auf dem Internet-Markt durchzusetzen;
  4. einen überdurchschnittlichen Qualitätsstandard zu fördern;
  5. Outsourcer in aller Welt zu ermutigen, mit den Freiberuflern von FairTradeNet zusammenzuarbeiten und nicht nur FairNetTradern aus industrialisierten Staaten, sondern auch denen in Schwellenländern einen angemessenen Anteil von Aufträgen zu fairen Preisen anzubieten.
2.2 Zielsetzung und Zusammenarbeit: Der Verein fördert die Interessen der FairNetTrader im Bereich des E-business, indem er ihnen den Zugang zu internationalen Märkten erleichtert.
2.3 Zielsetzung des FairTradeNet Forums: FairTradeNet bietet unter www.fairtradenet.org/forum.html ein Diskussionsforum an, das dem Austausch von Ideen und Erfahrungen unter FairNetTradern gewidmet ist.
2.4 Die Unabhängigkeit der FairNetTrader in allem, was ihre eigene Arbeit und Organisation betrifft, bleibt gewährleistet.
Art. 3  Vereinsmitgliedschaft
3.1 Freischaffende, die beim Aufbau des Vereins mitgeholfen haben, können Mitglied des Vereins werden. Mitglieder können von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Jedes Mitglied die Wahl neuer Mitglieder vorschlagen. Vorschläge müssen sieben Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden.
3.2 Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung des Vorstandes aus dem Verein austreten.
3.3 Der Vorstand kann Personen, die sich besonders für die FairTradeNet Association eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.4 Auf Antrag des Vorstandes hat der Verein das Recht, Mitglieder auszuschließen, wenn diese sich statutenwidrig verhalten oder deren Tätigkeit der allgemeinen Zielsetzung der Vereins oder der Absichtserklärung zuwiderlaufen. Gründe für einen Ausschluss sind vorab, jedoch nicht ausschließlich: Obstruktion, Nichtbeachtung der FTN Zielsetzungen, Weigerung, im Team zu arbeiten; Zurückhalten wichtiger Informationen und Beleidigung anderer Vorstandmitglieder. Ein Mitglied, das vom Ausschluss bedroht ist, hat Anrecht auf Anhörung durch die Generalversammlung. Das Mitglied und seine nächsten Verwandten sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. Sollten mehrere Mitglieder aus dem gleichen Grund von einem Ausschluss bedroht sein, sind alle in dieser Sache Betroffenen vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Es kann kein Rekurs gegen einen solchen Entscheid eingelegt werden. Eine Anfechtung der Ausschließung wegen ihres Grundes ist nach Art. 72 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nicht statthaft.
Art. 4 Web-Partnerschaft als FairNetTrader
4.1 Die Web-Partner des Vereins, oder FairNetTrader, sind Freiberufler (selbstständige E-Worker) und Kunden (Outsourcer), die über die FairTradeNet-Website Aufträge vergeben bzw. Dienstleistungen anbieten.
4.2 Web-Partnerschaft steht allen Firmen, Organisationen und Institutionen offen, die bereit sind, das Konzept eines gerechten Handelsaustausches anzuwenden, sowie allen Einzelpersonen, die als Freiberufler tätig sind.
Art. 5  Freiberufler als FairNetTrader
5.1 Personen,
  • die als Freiberufler mit Kunden aus verschiedenen Ländern arbeiten;
  • die Dienstleistungen in den Bereichen Internet, Grafik, Bürodienste, Consulting, Informatik, Marketing, Werbung, Schreiben, Übersetzung, Fotografie etc. anbieten und deren Tätigkeiten zum großen Teil über das Internet abgewickelt werden;
  • die die Grundsätze eines gerechten Handelsaustausches unterstützen und bereit sind, Aufgaben zu teilen und Kontakte mit anderen Freiberuflern zu pflegen, können FairNetTrader werden.
Art. 6  Kunden als FairNetTrader
6.1 Folgende Körperschaften können Web-Partner werden:
  • Unternehmen oder Institutionen, die FairTradeNet als Sponsor unterstützen wollen;
  • deren Tätigkeiten die FairNetTrader von FairTradeNet fördert;
  • die unseren Freiberuflern als Kunden Arbeit anbieten.
Art. 7  Aufnahme - Kündigung - Ausschluss von FairNetTradern
7.1 Anträge für einen Beitritt als FairNetTrader werden an das Sekretariat gerichtet. Ein Prüfungsausschuss aus Spezialisten im jeweiligen Fachgebiet und/oder Vereinsmitgliedern entscheidet über die Aufnahme.
7.2 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung ans Sekretariat.
7.3 Der Vorstand kann FairNetTrader ausschließen, wenn ihre Arbeit dem gesetzten Qualitätsstandard nicht entspricht oder wenn ihr Verhalten die Glaubwürdigkeit der FairTradeNet Association in Frage stellt. Alle bestehenden Rechte des Vereins gegenüber dem ausgeschlossenen FairNetTrader bleiben erhalten.
7.4 Von Ausschluss betroffene FairNetTrader verfügen über ein Einspruchsrecht. Die endgültige Entscheidung liegt dann bei der Generalversammlung des Vereins.
7.5 Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Art. 8 FairNetTrader-Beiträge
8.1 Die jährlichen FairNetTrader-Beiträge dienen zur Deckung der Betriebskosten der Website und werden vom Vereinsvorstand vorgeschlagen.
8.2 FairNetTrader genießen daraufhin für ein Probejahr alle Vorteile einer Partnerschaft mit FairTradeNet ohne zusätzliche Kosten.
8.3 Die Generalversammlung entscheidet über den Vorschlag des Vorstandes.
Art. 9  Sponsoren
9.1 Der Verwendungszweck aller Spenden und Beiträge von Sponsoren muss, im Einklang mit den Wünschen der betreffenden Firma oder Institution, eindeutig festgelegt werden.
9.2 FairTradeNet betrachtet die folgenden Bereiche als besonders geeignet für Spenden und Beiträge von Sponsoren:
  • Finanzielle Unterstützung für Entwicklung, Wartung und Pflege der Website
  • Materielle und finanzielle Unterstützung der FairNetTrader aus Schwellenländern
9.3 Die endgültige Entscheidung, ob die Zielsetzung des Sponsors den Interessen von FairTradeNet entspricht, liegt in jedem Falle beim Vereinsvorstand.
Art. 10  Mittel des Vereins
10.1 Die finanziellen Mittel der FairTradeNet Association können sich aus folgenden Einnahmen zusammensetzen:
  • FairNetTrader-Beiträge
  • Spenden
  • Subventionen
  • Spenden und Beiträge von Sponsoren
  • Einnahmen aus Dienstleistungen und Verkäufen
  • Kapitalgewinne
Art. 11 Organisation von FairTradeNet
11.1 Die Entscheidungsgremien der FairTradeNet Association sind:
  • Die Generalversammlung
  • Der Vereinsvorstand
  • Ein Kontrollorgan
11.2 Die Generalversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, vom Vorstand nach ihrem Aufenthaltsland und Fachgebiet ausgewählt. Ihre Aufgaben sind:
  • Wahl des Vereinsvorstands
  • Wahl des Kontrollorgans
  • Annahme des Jahresberichts und der Bücher
  • Entlastung des Vorstandes und des Kontrollorgans
  • Abstimmung über Vorschläge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Entscheidung über den eingereichten Einspruch von FairNetTradern
  • Änderungen der Statuten
  • Auflösung des Vereins
11.3 Der Vereinsvorstand leitet den Verein und besteht aus folgenden Mitgliedern, die für eine Amtszeit von zwei Jahren, mit Möglichkeit zur Wiederwahl, gewählt werden:
  • Vorsitzende(r)
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  • Sekretär(in)
  • Schatzmeister(in)
  • Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben des Sekretärs können zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.
Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen Schweizer Staatsbürger sein.
11.3.1 Die Aufgaben des Vereinsvorstandes sind:
  • Anstellung und Überwachung der Geschäftsleitung
  • Entlassung von Mitgliedern der Geschäftsleitung
  • Anwerben neuer FairNetTrader
  • Vorbereitung der jährlichen Generalversammlung

Sollte der Verein eines oder mehrere Mitglieder vor der nächsten Generalversammlung verlieren, kann der Vorstand fehlende Mitglieder selbst ersetzen.

11.3.2 Die Generalversammlung wählt zuerst den Vorstandsvorsitzenden.
11.3.3 Der Vorstand besteht aus Gründungsmitgliedern und gewählten Mitgliedern des Vereins.
11.3.4 Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine einzige Stimme im Vorstand.
11.3.5 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
11.3.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
11.3.7 Für alle Entscheidungen im Bezug auf die Vermögenswerte des Vereins sind die Unterschriften aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
11.3.8 Die Arbeit im Vorstand wird den entsprechenden Funktionen gemäß aufgeteilt:
  • Der Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und übergibt der Generalversammlung den Jahresbericht. Er leitet den Vorstand und stellt sicher, dass Einladungen zu Vorstandssitzungen rechtzeitig erhalten werden. Er ist verantwortlich für:
    • die Koordination aller Aktivitäten
    • die Einberufung von Sitzungen sowie den Entwurf und die Vorbereitung der Themen, sowohl für Vorstandssitzungen als auch für die Generalversammlung.
  • Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt oder vertritt den Vorsitzenden, wenn nötig.
  • Der Sekretär führt Protokoll, leitet die Verwaltung der Web-Partnerschaften und kümmert sich um die Korrespondenz von FairTradeNet.
  • Der Schatzmeister ist für die Erhebung der FairNetTrader-Beiträge sowie für die Buchführung des Vereins und der Website verantwortlich.
  • Den Vorstandsmitgliedern können besondere Aufgaben, die aus dem Programm des Vereins hervorgehen, übertragen werden. Sie handeln als Verbindungspersonen für FairTradeNet in ihrem jeweiligen Aufenthaltsland, indem sie Informationen über FairTradeNet verteilen und aktiv neue FairNetTrader anwerben. Wenn die Umstände es verlangen, kann der Vorstand auch Verbindungspersonen ernennen, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
  • Vorstandsmitglieder müssen dem Vorsitzenden alle drei Monate eine Zusammenfassung ihrer Aktivitäten und Erfahrungen vorlegen. Der Vorsitzende übermittelt anschließend eine gekürzte Version dieser Zusammenfassungen an alle Vorstandsmitglieder.
11.3.9 Der Vorsitzende beruft mindestens zweimal im Jahr eine Vorstandssitzung ein. Diese Sitzungen werden mittels einer Konferenzschaltung abgehalten.
11.3.10 Die jährliche Generalversammlung (JGV) von FairTradeNet wird über das Internet abgehalten.
11.4 Das Kontrollorgan besteht aus einem unabhängigen Rechnungsprüfer, der von der Generalversammlung gewählt wird.
11.4.1 Die Buchprüfung wird von einem professionellen Rechnungsprüfer durchgeführt, der seinen Bericht für das Jahr der Prüfung der Generalversammlung zur Annahme vorlegt.
11.4.2 Die Buchprüfung folgt den für eine Société Anonyme (gem. Art. 727ff Schweizerisches Zivilgesetzbuch) gültigen Regeln.
Art. 12  Versammlungen
12.1 Der Vorstand schickt die Einladungen mit der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem festgesetzten Termin an alle Mitglieder.
12.2 Die Generalversammlung ermächtigt den Vorstand zur Verwaltung des Vereins für das kommende Geschäftsjahr.
12.3 Alle Vorschläge zu Änderungen der Statuten sowie Rücktrittsgesuche von Vorstandsmitgliedern müssen dem Vorstand vorgelegt werden.
12.4 Gesuche für Neuaufnahmen müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung vorliegen.
12.5 Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. einladungen, einschließlich der Tagesordnung, werden vom Vorstand mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin an alle Mitglieder verschickt.
12.6 Der Vorstand muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder eine schriftliche Anfrage eingereicht haben. In diesem Falle muss die außerordentliche Generalversammlung innerhalb von 20 Tagen nach dem Einreichen der Anfrage abgehalten werden.
12.7 Die Generalversammlung wird durch die Anwesenheit von einem Drittel der Mitgliede, inkl. Vorstands beschlussfähig.
12.8 Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit getroffen.
12.9 Falls keine Mehrheit erreicht wird, ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
12.10 Jedes Mitglied des Vereins kann bei der Generalversammlung wählen und gewählt werden.
Art. 13  Änderungen der Statuten
13.1 Für Änderungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung erforderlich.
Art. 14  Auflösung des Vereins
14.1 Der Verein kann durch Entscheidung einer Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.
14.2 Wenn weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind, kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, an der mindestens ein Zehntel aller Mitglieder teilnehmen muss.
14.3 Eine Entscheidung wird dann durch einfache Mehrheit getroffen.
14.4 Nach der Auflösung des Vereins werden alle Vermögenswerte einer Organisation gespendet, die die Prinzipien des Fair Trade unterstützt.
Art. 15  Verantwortlichkeiten
15.1 Alle Verbindlichkeiten des Vereins werden ausschließlich durch seine eigenen Mittel abgedeckt. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
      Verschiedenes und Website
1 Für etwa erforderliche Erweiterungen der vorliegenden Statuten gilt das Schweizer Gesetz.
2 Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben nach einer internen Vorschrift, die als Erweiterung dieser Statuten Gültigkeit erlangt. Diese Vorschrift darf die Statuten nur ergänzen, jedoch keine neuen Regelungen einführen.
3 Die Statuten stehen auf Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch zur Verfügung. Die englische Version ist die Originalversion.
4 Website: Die Website http://www.fairtradenet.org ist die offizielle Informationsquelle für FairTradeNet. Der Verein trägt die Kosten für den Erhalt der Website.
FairTradeNet übernimmt keinerlei rechtliche Haftung für den Inhalt von Artikeln, Beiträgen und Eingaben Dritter.
Der Vereinsvorstand stellt das Redaktionsteam sowie den Webmaster. Der Vorstand trifft auch die endgültige Entscheidung über die Führung der Website, im Einklang mit der Zielsetzung von FairTradeNet.
Das Redaktionsteam oder der Webmaster behalten sich das Recht vor, Inhalte zu kürzen oder zu löschen, wenn sie nicht mit der Zielsetzung des Vereins übereinstimmen.
Was die Beiträge zum Forum betrifft, so hat der Webmaster das Recht, mit den ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Mitteln einzugreifen.

Statuten angenommen bei der Gründungsversammlung am 30. Juli 2002
Statuten abgeändert an der außerordentlichen Generalversammlung vom 9. April 2003.
Diese Version gilt ab sofort als Originalversion.

 

FairTradeNet führt die Initiative der
FAIRTRADE LABELING ORGANIZATIONS INTERNATIONAL
im Konsumentenbereich auf dem Dienstleistungsbereich weiter.